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Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann

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Firmenbildung bei der Einzelfirma

Rechtsgebiet:
Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann
Stichworte:
Einzelfirma, Einzelkaufmann, Einzelunternehmen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeine Firmenbildungsgrundsätze

Bei der Bildung einer Firma auch des Einzelkaufmanns sind die Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit, der Unübertragbarkeit und der Ausschliesslichkeit zu beachten.

Firma des Einzelkaufmanns

Die Firma des Einzelkaufmanns ist im Wesentlichen zu bilden aus:

  • dem Familiennamen (mit oder ohne Vorname) des Inhabers
  • einem fakultativen Zusatz, wie
    • Phantasiebezeichnung
    • Branchenangabe.

Ein Zusatz, der auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten könnte, ist nicht erlaubt.

Mehrere Einzelfirmen desselben Einzelkaufmanns

Grundsätzlich kann der Einzelkaufmann mehrere Einzelfirmen betreiben; zur Einhaltung von Firmenwahrheit und Firmenklarheit sollte der Einzelkaufmann für jeder seiner Einzelfirmen eine eigene Firma bilden, die sich zusammensetzt aus Personenfirma und allfälligen Zusätzen (zB „Paul Müller, Drogerie Bellevue“, „Paul Müller, Drogerie Albisriederplatz» usw.).

Abgrenzung eines späteren Inhabers mit identischem Namen

In Beachtung des Firmenbildungsgrundsatzes der Ausschliesslichkeit hat sich eine spätere Einzelfirma durch einen entsprechenden Zusatz von der älteren Einzelfirma deutlich zu unterscheiden.

Firmenschutz

Der Ausschliesslichkeitsschutz der Einzelfirma besteht nur für den Eintragungsort (vgl. OR 946):

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    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

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