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Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann

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Rechtliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann
Stichworte:
Einzelfirma, Einzelkaufmann, Einzelunternehmen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein-rechtlich

Im Schweizerischen Recht fehlt eine allgemeine Normierung

  • zur Funktion des „Einzelkaufmanns“
  • zur Rechtsform der „Einzelfirma“.

Es gelten die allgemeinen Regeln des Schweizerischen Rechts, im Besonderen aber das allgemeine Zivil- und Handelsrecht.

Abweichende Bestimmungen finden sich

  • bei der Nichterfüllung eines Kaufvertrages (Schadensberechnung im kaufmännischen Verkehr)
  • beim kaufmännischen Retentionsrecht (Forderungs- und Sachzusammenhang).

Handels(register)rechtlich

Der Einzelkaufmann, der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (Einzelfirma) mit jährlichen Roheinnahmen von mehr als CHF 100’000 betreibt, muss sich im Handelsregister eintragen lassen.

Rechtsfolge:

  • Buchführungspflicht1
  • Konkursbetreibung
  • Formelle Wechselstrenge.

Identifikationsnummer (UID)

  • Mit der Eintragung ins Handelsregister ist auch Vergabe einer Identifikationsnummer (UID-Nummer)

Steuerrechtlich

Steuerliche Motive für die Rechtsformwahl „Einzelfirma“:

Eine Einzelfirma hat den Vorteil, dass während ihres Betriebes keine wirtschaftliche Doppelbelastung stattfindet2. Die Einzelfirma hat aber bei der Betriebsaufgabe oder bei einer Veräusserung (als asset deal) den Nachteil, dass eine Liquidationsbesteuerung stattfindet und alle Kapitalgewinne3 aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen (DBG 18 Abs. 2).

Steuerdeklaration:

Der Einzelkaufmann ist eine steuerbare Person und füllt nur eine Steuererklärung aus4.

Grundsätzlich läuft die Funktion „Einzelkaufmann“ steuerlich unter dem Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“. Es besteht keine Legaldefinition5.

Geschäftsvermögen liegt dann vor, wenn ein Vermögenswert zu mehr als 50 % geschäftlichen Zwecken dient6.

Die „Abgrenzung Privat – Geschäft“ erfolgt insofern, als der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, abzugsfähig ist7.

________________

  1. Buchführung zwingend in der SOLL-Methode (Verbuchung der vereinbarten Entgelten/Realisationszeitpunkt EINNAHMEN = Rechtserwerb bei Forderungen [Datum der Rechnungsstellung] / Realisationszeitpunkt AUSGABEN = Entstehen der Verpflichtungen [Erhalt von Rechnungen]); die IST-Methode (Verbuchung der vereinnahmten Entgelten/es wird nur auf den tatsächlichen Geldfluss abstellt/Realisationszeitpunkt EINNAHMEN = Zahlungseingang/Realisationszeitpunkt AUSGABEN = Zeitpunkt der Zahlung/angefangene Arbeiten sind nicht zu bewerten) ist nur zulässig für „Nichtbuchführungspflichtige“.
  2. Im Gegensatz zur Einzelfirma wird bei der juristischen Person (AG, GmbH) zunächst der Gewinn als Ertrag und die Dividendenausschüttung beim Anteilseigner zusätzlich als Einkommen besteuert. Milderungsbemühungen sind im Gange: vgl. www.dividendenbesteuerung.ch
  3. so werden auch die stillen Reserven besteuert
  4. Er hat dem Steuererklärungsformular das „Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb“ ausgefüllt und unterzeichnet beizulegen; gemäss Praxis zB des KStA Zürich wird eine Steuerrevision vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige weder Ziffer 12 des Hilfsblattes A [Auszug aus dem Privatkonto] ausfüllt noch den Privatkonto-Auszug aus der Buchhaltung selbst beilegt.
  5. Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind:
    • Einsatz von Arbeit und Kapital
    • Frei gewählte Organisation
    • Unternehmerrisiko
    • Dauerhafte, planmässige und sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
    • Gewinnstrebigkeit (aufgrund objektiver Indizien/Abgrenzung zur Liebhaberei und zu den Themen www.gewerbsmässiger-wertschriftenhandel.ch und www.gewerbsmässige-liegenschaftenhandel.ch).
  6. Präponderanzmethode genannt.
  7. Die Aufwendungen müssen geschäftsmässig begründet sein, d.h. die Aufwendung erfolgt mit dem objektiven Ziel, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken; dem Geschäft belastete private Aufwendungen (zB Versicherungsaufwand, Repräsentationskosten, Fahrzeugkosten etc.) sind ganz oder zum Teil dem Privatkonto zu belasten und damit die Erfolgsrechnung entsprechend zu entlasten.

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